Bei Angelegenheiten, die mit der Ausübung eines Gewerbes zu tun haben, werden Sie durch unseren Sachbereich Gewerbeangelegenheiten betreut.
Gewerbean-, um- und abmeldungen
Anzeigepflichtig bei der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde sind der Beginn (Anmeldung) die Verlegung (Ummeldung) oder die Aufgabe (Abmeldung) eines selbständigen Gewerbebetriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle sowie der Wechsel oder die Erweiterung der angemeldeten Tätigkeit (Ummeldung) Für die Anzeigen sind die gemäß § 14 Abs. 4 Gewerbeordnung vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden.
Bei Anmeldung einer juristischen Person, z.B. GmbH, AG, GmbH & Co. KG, sind Handelsregisterauszüge in Kopie, bei Anmeldung eines Handwerksbetriebes die Handwerkskarte (Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer) mitzubringen.
Für die Empfangsbescheinigung bei Anmeldungen wird eine Gebühr von 26,00 €, bei Ummeldungen von 20,00 € erhoben.
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Erlaubnispflichtige Gewerbe
Für einige gewerbliche Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanmeldung noch eine gesonderte Erlaubnis zu beantragen. In der Regel hat die Behörde die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden zu prüfen. Die nachfolgende Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Erkundigen Sie sich bitte frühzeitig vor der Gewerbeanmeldung über eventuelle Erlaubnistatbestände.
Formulare
Betrieb einer Schankwirtschaft PDF
Vorübergehender Betrieb einer Schankwirtschaft PDF
Die Gebühren werden gemäß Gewerbekostenverordnung - GewKostVO - MV vom 11. Oktober 2010 erhoben.
Tätigkeit | Beizubringende Unterlagen |
Betrieb einer Schankwirtschaft (Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz) |
bei juristischen Personen sind die Unterlagen sowohl für die Firma als auch für die gesetzlichen Vertreter erforderlich |
Vorübergehender Betrieb einer Schankwirtschaft aus besonderem Anlass (Gestattung gemäß § 12 Gaststättengesetz) |
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Maklertätigkeiten (Erlaubnis gemäß § 34 c Gewerbeordnung) |
bei juristischen Personen sind die Unterlagen sowohl für die Firma als auch für die gesetzlichen Vertreter erforderlich |
Bewachungsgewerbe (Erlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung) |
bei juristischen Personen sind die Unterlagen sowohl für die Firma als auch für die gesetzlichen Vertreter erforderlich |
Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung) |
bei juristischen Personen sind die Unterlagen sowohl für die Firma als auch für die gesetzlichen Vertreter erforderlich |
Reisegewerbetätigkeit (außerhalb einer festen Betriebsstätte) (Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung) |
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Veranstalten von Messen, Märkten, Ausstellungen und Volksfesten (Festsetzung nach § 69 Gewerbeordnung) |
bei juristischen Personen sind die Unterlagen sowohl für die Firma als auch für die gesetzlichen Vertreter erforderlich |
Weitere erlaubnispflichtige Tätigkeiten:
- Betrieb von Spielhallen
- Pfandleiher
- Versteigerer
- Schaustellung von Personen
- Makler